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Liebe Mitglieder,
Ihr habt euch bestimmt schon gefragt, was mit den Mitgliedsbeiträgen in der Corona Zeit geschieht. Wir haben keine Übungsstunden, die üblichen Vereinsaktivitäten sind ausgefallen etc. Mitglied in einem Verein bedeutet, gemeinsam und solidarisch mit anderen im Verein tätig zu sein. Dafür verwenden wir die Mitgliedsbeiträge. Auch während der Corona Zeit haben wir Kosten, die gedeckt werden müssen, nämlich aus Euren Mitgliedsbeiträgen. Im vergangenen Jahr haben wir für alle in der Mitgliedsversammlung beschlossen, für zwei Monate im November und Dezember 2020 die Beiträge auszusetzen. Der Vorstand überlegt, inwieweit dieses auch im Jahr 2021 möglich sein kann.
Die Beiträge auszusetzen können wir nicht (siehe unten).  Leider ist für alle erstmal die Beitragszahlung verpflichtend. Auch könnt Ihr nicht außerordentlich kündigen.
Wir hoffen, Ihr habt so viel Vertrauen in den Vorstand, dass er ordentlich mit den Mitgliedsbeiträgen umgeht und auch Möglichkeiten sucht, die wirtschaftlich für alle vertretbar sind.
Wir hoffen, bleibt wieder gemeinsam Sport machen zu könne und dass ihr uns alle gesund wiedersehen!
Wir bedanken uns für Eure Treue zu unserem Verein!

Euer Vorstand
Helmut Wilk, Rüdiger Finke, Ulrike Marnette, André Schmelter, Marion Vogtmann, Klaus Schneider

Haben Vereinsmitglieder aufgrund des ausgesetzten Sportbetriebs Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden konnte? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?
Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden von den Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.

Darf ein Verein auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten?
Ein gemeinnütziger Verein darf lediglich dann auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten, wenn eine Satzungsregelung dies erlaubt. Gemeint ist damit eine Ausnahmeregelung für einzelne, in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder. Besteht keine solche Ausnahmeregelung riskiert der Verein seine Gemeinnützigkeit.
Sieht die Satzung die Zahlung von Beiträgen vor, ist eine Regelung, die den Verzicht auf die Beitragszahlung aller Mitglieder gestattet, hingegen nicht möglich. Diese Regelung ist in der Satzung des BTSC nicht vorhanden.